Allgemeine Geschäftsbedingungen der JetApp GmbH für Verträge mit dem ausführenden Luftfrachtführer
### 1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „**AGB“**) gelten für alle von der JetApp GmbH, Marktplatz 5, 70173 Stuttgart (nachfolgend „**JetApp**“) mit einem ausführenden Luftfrachtführer abgeschlossenen Verträge zur Luftbeförderung.
1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers akzeptiert JetApp nicht. Dies gilt auch, wenn JetApp der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
### 2. Zustandekommen des Vertrages zur Luftbeförderung
2.1. JetApp ist Betreiber der JetApp Buchungsplattform, über die Kunden von JetApp Verträge zur Luftbeförderung mit JetApp schließen können, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. JetApp handelt dabei als vertraglicher Luftfrachtführer.
2.2. Fragt ein Kunde eine Luftbeförderung über die JetApp Buchungsplattform bei JetApp an, sucht JetApp passende Flüge von ausführenden Luftfrachtführern auf verschiedenen Plattformen aus und macht dem Kunden dahingehende Vorschläge. Entscheidet sich der Kunde für die Flugbeförderung durch einen der vorgeschlagenen ausführenden Luftfrachtführer, so macht JetApp dem gewählten ausführenden Luftfrachtführer ein Angebot per E-Mail auf Grundlage dieser AGB. An dieses Angebot ist JetApp 1,5 Stunden gebunden. Das Angebot von JetApp enthält einen Button „Angebot annehmen“. Der Vertrag kommt zustande, wenn der ausführende Luftfrachtführer das Angebot von JetApp durch Klicken dieses Buttons innerhalb der Angebotsfrist annimmt.
2.3. Bietet das durch den ausführenden Luftfrachtführer genutzte Flugzeug mehr Plätze zur Personenbeförderung als der Kunde von JetApp ursprünglich gebucht hat und wünscht der Kunde von JetApp nach Vertragsschluss mehr Fluggäste mitzunehmen als ursprünglich angegeben, so ist hierzu eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. JetApp wird diesen Wunsch des Kunden dem ausführenden Luftfrachtführer mitteilen. Der ausführende Luftfrachtführer wird JetApp dann mitteilen, ob die Mitnahme der weiteren Fluggäste möglich ist und wenn ja, welche Aufschläge hierfür ggf. zu zahlen sind. Diese E-Mail stellt ein Angebot des ausführenden Luftfrachtführers an JetApp zum Abschluss des Vertrages über die Beförderung der zusätzlichen Fluggäste dar. JetApp kann dieses Angebot durch eine entsprechende Rückantwort an den ausführenden Luftfrachtführer per E-Mail annehmen. Damit kommt der Vertrag über die Luftbeförderung der zusätzlichen Fluggäste nach diesen AGB zustande.
### 3. Zahlungsbedingungen / Preise
3.1. Die dem ausführenden Luftfrachtführer für die Luftbeförderung zustehende Vergütung ist spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig, jedoch nicht früher als 3 Tage vor dem geplanten Abflug.
3.2. Nicht in der gemäß Ziffer 3.1 beschriebenen Vergütung enthalten, sind die Kosten der Enteisung. Diese sind, sofern sie anfallen, von JetApp nach Aufwand gesondert zu zahlen. Zu den Kosten der Enteisung gehören auch Enteisungskosten für Positionierungsflüge. Positionierungsflüge sind solche, die erforderlich sind, um das entsprechende Flugzeug zum gebuchten Abflugsort zu bringen. Gleiches gilt für wetterbedingte oder durch die Flugsicherung veranlasste Verzögerungen oder Ausweichlandungen, Kosten für Flughafen Sonderöffnungszeiten, sowie für Folgekosten durch eventuell entstehende Bodentransporte.
### 4. Bestimmungen der Flugbeförderung
4.1. JetApp teilt dem ausführenden Luftfrachtführer Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Ausweisdaten der Fluggäste bald möglich nach Vertragsschluss, möglichst aber 48 Stunden vor dem geplanten Abflug mit. JetApp wird weitere Angaben machen, soweit dies durch gesetzliche oder behördliche Bestimmungen des Abflugs-, Überflugs- oder Ankunftsorts vorgegeben ist und der ausführende Luftfrachtführer dies JetApp mitgeteilt hat. Änderungen der Namen und sonstiger Daten hinsichtlich der Fluggäste, wird JetApp dem ausführenden Luftfrachtführer unverzüglich mitteilen, wenn diese JetApp vorliegen.
4.2. Der ausführende Luftfrachtführer ist für alle Handlungen verantwortlich, die zur gebuchten Luftbeförderung gehören, so insbesondere dafür, die entsprechenden Start-, Lande- und Überfluggenehmigungen, Airport-Slots, sowie Parkberechtigungen und ähnliches zu besorgen.
4.3. Der ausführende Luftfrachtführer kann die Beförderung oder Weiterbeförderung von Flugästen ablehnen, wenn
- dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, oder
- die Beförderung oder Weiterbeförderung einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Abflug- oder Ankunftsortes oder eines Staates, der überflogen wird, notwendig ist, oder
- das Verhalten des Fluggastes, seine geistige oder körperliche Verfassung derart ist, dass er sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzt, oder
- der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist oder keine gültigen Einreisepapiere besitzt, oder
- der Fluggast an Bord die geltenden Sicherheitsvorschriften nicht einhält.
4.4. Der ausführende Luftfrachtführer kann die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gepäck ablehnen, wenn das Gepäck
- Gegenstände gemäß der Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA enthält, die das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs gefährden können, wie z.B. Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe; oder
- Gegenstände enthält, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates des Abflug- oder Ankunftsorts oder einem Staat, der überflogen wird, verboten sind; oder
- Gegenstände enthält, die wegen ihrer Beschaffenheit, z.B. Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder den Flugschein ausstellenden Reisebüros in Erfahrung gebracht werden; oder
4.5. Die Mitnahme folgender Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung des ausführenden Luftfrachtführers:
- einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind),
- jegliche Art von Waffen, so z.B. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen und Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition und explosionsgefährliche Stoffe, Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken.
4.6. Der ausführenden Luftfrachtführer ist dem Fluggast gegenüber gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2004 verantwortlich.
4.7. Der ausführenden Luftfrachtführer ist dem Fluggast gegenüber weiter für die Informationspflichten der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 verantwortlich.
### 5. Beendigung des Vertrages zur Luftbeförderung
5.1. Soweit in Ziffer 5.2 und 5.4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Kündigung und den Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag die gesetzlichen Regelungen.
5.2. JetApp kann den Vertrag zur Luftbeförderung bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Abfluges jederzeit kündigen. Bei einer Kündigung bis zu 110 Stunden vor Abflug kann der ausführenden Luftfrachtführer keine Vergütung geltend machen. Bei einer Kündigung in einem Zeitraum, der kleiner ist als 110 Stunden vor dem Abflug, ist der ausführenden Luftfrachtführer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Luftbeförderungsvertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der nach dem Luftbeförderungsvertrag übernommenen Leistung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Parteien vereinbaren hierfür je nach Zeitpunkt der Kündigung die Zahlung eines Pauschalbetrages wie folgt:
| Kündigung in einem Zeitraum kleiner als 110 Stunden - 62 Stunden vor Abflug: | 20 % des Flugpreises nebst bereits angefallener Gebühren und Steuern |
|---|---|
| Kündigung in einem Zeitraum kleiner als 62 Stunden - 38 Stunden vor Abflug | 40 % des Flugpreises nebst bereits angefallener Gebühren und Steuern |
| Kündigung in einem Zeitraum kleiner als 38 Stunden - 14 Stunden vor Abflug | 60 % des Flugpreises nebst bereits angefallener Gebühren und Steuern |
| Kündigung in einem Zeitraum kleiner als 14 Stunden vor Abflug | 80 % des Flugpreises nebst bereits angefallener Gebühren und Steuern |
In jedem Fall werden Gebühren und Steuern, die aufgrund der Kündigung nicht angefallen sind, zurückerstattet. Es bleibt sowohl dem ausführenden Luftfrachtführer nachgelassen, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass ein geringerer Betrag vom Flugpreise in Abzug zu bringen ist, als auch JetApp nachgelassen, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass ein höherer Betrag vom Flugpreis in Abzug zu bringen ist oder dem ausführenden Luftfrachtführer keine Vergütung zusteht. 5.3. Die Regelungen der Ziffer 5. 2 berühren nicht das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund.
5.4. Kündigungen und Rücktritte haben zumindest in Textform zu erfolgen.
### 6. Haftung des ausführenden Luftfrachtführers
6.1. Der ausführende Luftfrachtführer haftet für die Luftbeförderung von Fluggästen und deren Gepäck nach dem Übereinkommen von Montreal vom 28.März 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 JetApp und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
6.2. Der ausführende Luftfrachtführer haftet weiter dem Fluggast gegenüber nach den Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004.
6.3. Soweit der ausführende Luftfrachtführer nicht nach dem Übereinkommen von Montreal vom 28. März 1999 bzw. dessen Umsetzung in die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten und/oder der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 haftet, haftet der ausführende Luftfrachtführer auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach Regelungen dieser Ziffer 6.2 wie folgt:
6.3.1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des ausführenden Luftfrachtführers sowie bei der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes wird in voller Höhe gehaftet.
6.3.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers beschränkt auf Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss und auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
### Freistellung und gesamtschuldnerische Haftung
7.1. Soweit JetApp wegen Nichtbeförderung gegen den Willen eines Fluggastes, Annullierung des Fluges, Verspätung des Fluges oder Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes, Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck auf Grund der Luftbeförderung durch den ausführenden Luftfrachtführer in Anspruch genommen wird, wird der ausführende Luftfrachtführer JetApp hiervon freistellen und JetApp sämtliche dadurch entstehenden Kosten und Schäden ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der geltend gemachte Anspruch auf schuldhaftes Verhalten von JetApp zurückzuführen ist. Trifft JetApp lediglich ein Mitverschulden, so reduzieren sich der Freistellungsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der Kosten und Schäden von JetApp um die Höhe des Mitverschuldens von JetApp.
7.2. Soweit die Vertragspartner als vertraglicher und ausführender Luftfrachtführer gesamtschuldnerisch haften, gelten ergänzend zu Ziffer 7.1 die gesetzlichen Regelungen zur Mehrheit von Schuldnern.
7.3. Wird JetApp wie in Ziffer 7.1 beschrieben in Anspruch genommen, wird JetApp den ausführenden Luftfrachtführer unverzüglich hiervon unterrichten. Der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet sich, JetApp bei der Verteidigung gegen den Anspruch zu unterstützen, insbesondere JetApp alle in seiner Sphäre liegenden erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. JetApp wird sich bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche mit dem ausführenden Luftfrachtführer abstimmen und Anerkenntnisse und Vergleiche nur mit schriftlicher Zustimmung des ausführenden Luftfrachtführers vornehmen.
### 8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem ausführenden Luftfrachtführer stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem ausführenden Luftfrachtführer stehen Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
### 9. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
### 10. Gerichtstand
Wenn der ausführende Luftfrachtführer Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von JetApp, Stuttgart. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.